§1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen „Künstlerwerkgemeinschaft Kaiserslautern e.V.“.
- Der Vereinssitz ist Kaiserslautern.
- Der Verein ist beim Amtsgericht Kaiserslautern in das Vereinsregister eingetragen.
§2 Ziele
- Zweck des Vereins ist die Förderung von künstlerischen Veranstaltungen aller Art, insbesondere Ausstellungen und Symposien, sowie die Planung und Förderung des Skulpturenprogramms der Stadt Kaiserslautern.
- Über die aktive Beteiligung an künstlerischen Veranstaltungen entscheidet eine Jury, die aus dem Vorstand gebildet werden soll.
- Der Verein strebt einen Austausch mit ausländischen Künstlern, beispielsweise aus den Partnerstädten von Kaiserslautern an.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein wird den Vereinszweck gemäß § 2 dadurch verfolgen, dass er eine Plattform für Kunst und Kommunikation schafft und unterhält. Künstlerische Aktivitäten werden im Sinne von § 53 Abgabenordnung ideell und materiell unterstützt.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jeder werden, der bereit und in der Lage ist, die Ziele des Vereins materiell und / oder künstlerisch zu fördern.
- Über den schriftlich zu stellenden Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand.
- Eine Ablehnung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Der Bewerber kann binnen 4 Wochen schriftlich Einspruch gegen die Ablehnung einlegen. Alsdann entscheidet die nächst folgende Mitgliederversammlung über die Aufnahme.
§5 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Der Austritt kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstößt, mit der Zahlung der Beiträge für zwei Jahre rückständig ist. Gegen den Ausschluss hat das Mitglied ein Widerspruchsrecht innerhalb von 14 Tagen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§6 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu 9 Beisitzern.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt daraufhin im Amt bis zu einer Neuwahl.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Schatzmeister vertreten (Vorstand § 26 BGB), wobei je zwei vertretungsberechtigt sind.
- Die Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Von der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, welche von einem Mitglied des Vorstandes unterzeichnet wird.
§7 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Bei Vereinseintritt ist eine einmalige Gebühr fällig. Über die Höhe dieser Gebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.
§8 Auflösung des Vereins
- Eine Auflösung des Vereins kann nur auf einer vom Vorstand eigens zu diesem Zweck oder auf Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder einberufenen außerordentlichen Mitgliedervollversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder.
- Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kaiserslautern mit der Bedingung, dieses ausschließlich für gemeinnützige / soziale Zwecke im künstlerischen Bereich zu verwenden.